Berechnung des Trennungsunterhalts

Grundlage der Ermittlung der Unterhaltshöhe sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Das bedeutet, dass sich der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten nach den gemeinsamen Einkünften und den Vermögensverhältnissen der Eheleute während der Ehe richtet.

Wie wird das Einkommen zur Unterhaltsberechnung ermittelt?

Die Basis zur Unterhaltsberechnung bildet immer die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Dieses weicht vom Einkommen im steuerrechtlichen Sinn ab.
Zunächst bestimmen Sie das Bruttoeinkommen. Maßgebend ist hierfür, was der Unterhaltsschuldner im Durchschnitt der letzten 12 Monate an Lohn oder Gehalt bezogen hat. Mit einzubeziehen sind Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgratifikation oder Urlaubsgeld.
Diese erhöhen das Durchschnittseinkommen. Bei Selbständigen ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 Jahre maßgebend.

Auskunftsrecht bezüglich des Einkommens

Dem Unterhaltsgläubiger steht ein umfassendes Auskunftsrecht über das gesamte Einkommen des Ehegatten zu. Der Schuldner muss daher rechtzeitig schriftlich und umfassend zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. Außerdem ist er verpflichtet, die entsprechenden Belege vorzulegen.

Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen berechnet?

Von dem Bruttoarbeitseinkommen des Schuldners werden verschiedene Aufwendungen abgezogen (sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen) .

In Betracht kommen hierbei:

  • Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben
    (siehe Entgeltabrechnung des Arbeitgebers)
  • Leistungen für angemessene Altersversorgung
    (bis zu 5% des Bruttoeinkommens)
  • Krankenvorsorgekosten, auch für unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kinder
  • Berufsbedingte Aufwendungen: 5% des Nettoeinkommens pauschal maximal 150 €. Höhere berufsbedingte Kosten können geltend gemacht werden (zum Beispiel für Arbeitskleidung oder Fahrtkosten). Sie werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie konkret nachgewiesen werden.
  • Zins- und Tilgungszahlungen auf Verbindlichkeiten, soweit diese vor der Ehe oder während des Zusammenlebens entstanden sind
  • Fortbildungskosten im Beruf
  • Bei Selbständigen können sämtliche Betriebsausgaben abgezogen werde
    Für ihre private Altersvorsorge können bis zu 20% ihres Bruttoeinkommens abgezogen werden.

Berücksichtigung von Kindesunterhalt

Wenn Kindesunterhalt geschuldet ist, sind die Beträge des Kindesunterhalts nach Abzug des anteiligen Kindergeldes ebenfalls von dem bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen.
Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle (s. separater Beitrag)

Dem so errechneten Nettoeinkommen sind folgende Einnahmen der letzten 12 Monate hinzuzurechnen:

  • Ggf. Steuererstattungen
  • Sonstige Einkünfte aus Vermögen:
    Vermietung und Verpachtung, Zinsen, Dividenden, Abfindungen
  • Sachleistungen des Arbeitgebers, geldwerter Vorteil z. B. Dienstwagen, Fahrkarten
    Krankengeld
  • Arbeitslosengeld
  • Wohnvorteil wegen Wohnens in der eigenen Immobilie abzüglich Nebenkosten und Zinsen für Finanzierung
  • Ggf. „fiktives“ Einkommen des Unterhaltsgläubigers wegen nicht ausreichender Erwerbstätigkeit

Höhe des Trennungsunterhalts

Von dem verbleibenden Betrag erhält der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen im Regelfall 45 % des bereinigten Nettoeinkommens als Trennungsunterhalt. Dem Unterhaltsschuldner verbleiben also 55 % des Arbeitseinkommens. Ihm werden 10 % als Erwerbstätigenbonus zugestanden, um ihm einen Anreiz zur Arbeit zu geben.

Zu beachten ist jedoch, dass bei allen Einkünften, die nicht aus aktueller Arbeitsleistung erzielt werden, der sogen. Halbteilungsgrundsatz gilt. Das heißt, dass dem Unterhaltsgläubiger 50% der Einkünfte zustehen. Dies gilt z. B. für Kapital- oder Mieteinkommen, Rente, Pension, Arbeitslosen oder Krankengeld, mietfreies Wohnen.

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte

Für die endgültige Berechnung der Höhe des Ehegatten Trennungsunterhalts sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zu berücksichtigen. Diese weichen in den einzelnen OLG- Bezirken zum Teil voneinander ab. Maßgebend sind die Unterhaltsgrundsätze des OLG-Bezirks, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.
Da Ihnen die Leitlinien nicht vorliegen und sich diese regelmäßig ändern, sollten Sie sich bei der Berechnung und Geltendmachung von Trennungsunterhalt unbedingt anwaltlich beraten lassen!
Auch die Aufforderung zur Auskunftserteilung über das gesamte Einkommen des Schuldners einschließlich der Vorlage von Belegen muss vollständig und vor allem rechtzeitig erfolgen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, Unterhaltsansprüche zu verlieren.

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